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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Erläuterung:

Arbeitsfassung auf Basis der AGBH 2006 mit individuellen Ergänzungen

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner bzw. Gast.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006). Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner gehen diesen Bestimmungen vor.
1.3 Mit Abschluss einer Buchung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:
„Beherberger“: eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen, wie etwa Familienmitglieder, Freunde oder sonstige Begleitpersonen.
„Vertragspartner“: eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor Vertragsabschluss auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages zu leisten. Diese Anzahlung wird einen Monat nach der Reservierung fällig. Die Kosten der Geldtransaktion, etwa Überweisungsspesen, trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Der Restbetrag ist spätestens vor Abreise zu bezahlen. Die Zahlung kann bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte erfolgen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume am vereinbarten Ankunftstag, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht werden.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 20:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung des Vertragspartners kostenlos storniert werden.
5.6 Außerhalb des in § 5.5 genannten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • ab 29 Tage vor Anreise: 20 % des gesamten Arrangementpreises

  • ab 14 Tage vor Anreise: 50 % des gesamten Arrangementpreises

  • am Anreisetag: 90 % des gesamten Arrangementpreises

5.7 Stornierungen werden ausschließlich schriftlich akzeptiert, insbesondere per E-Mail oder in sonstiger schriftlicher Form.
Behinderungen der Anreise
5.8 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie etwa extremer Schneefall, Hochwasser oder ähnliche Ereignisse, sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.9 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem die Anreise wieder möglich ist, sofern die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Entfällt.

§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, sowie auf die übliche Bedienung.
7.2 Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien, insbesondere einer Hausordnung, auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Eine Schadenskaution wird nicht verlangt.
8.3 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Akzeptiert der Beherberger bargeldlose Zahlungsmittel, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, soweit diese ihm individuell zurechenbar sind.
8.4 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er selbst, der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. vom Gast eingebrachten Sachen zu.
9.2 Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.3 Wird ein Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten, insbesondere nach 20:00 Uhr und vor 06:00 Uhr, verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist gesondert auszuweisen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.4 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielsweise:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie etwa die Bereitstellung besonderer Nebenleistungen oder Zusatzangebote;
b) die Bereitstellung von Zusatz- oder Kinderbetten, sofern hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
10.3 Endreinigung und Ortstaxe sind im vereinbarten Preis bereits enthalten.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierfür bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jener Haftung befreit, die bei ordnungsgemäßer Hinterlegung vermeidbar gewesen wäre. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Entfällt.
11.3 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Entfällt.

§ 13 Tierhaltung
13.1 Hunde dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und nur in begrenzter Anzahl in den Beherbergungsbetrieb mitgebracht werden.
13.2 Für Hunde wird ein Entgelt in Höhe von EUR 20,00 pro Tier und Tag verrechnet. Futter ist in diesem Entgelt nicht enthalten.
13.3 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist dem Beherberger auf Verlangen vorzulegen.
13.5 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.6 In Gemeinschafts-, Restaurant- und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nur aufhalten, soweit dies vom Beherberger ausdrücklich erlaubt wird.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthaltes rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie etwa extremer Schneefall, Hochwasser oder ähnliche Ereignisse, sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Verhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Entfällt.
15.3 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.
15.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Mitarbeitern oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist von drei Tagen nicht bezahlt.
15.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis, wie etwa Elementarereignisse, Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen, unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast selbst hierzu nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt wurden.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder im Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls die Kosten für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände;
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder Ähnlichem;
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Österreichs, in Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist für Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich das für den Wohnsitz des Verbrauchers örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig.

§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, der die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der letzte Tag dieses Monats maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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